https://www.autoscout24.ch/en/d/12426574
AUDI Coupé S
Veteranenfahrzeug | sehr schöner Zustand | technisch top | Sehr selten | Automatik Getriebe | nur 89.000 km | Dieses Fahrzeug wird nach Kundenwunsch individuell Bereitgestellt ,Verkauft in Absprache ist gegen Aufpreis eine Aktuelle MFK möglich
CHF 34'900.–
02/1975
Petrol
184'000 km
115 PS (85 kW)
Automatic
-
Front-wheel drive
Coupé
Vehicle details
| Cubic capacity | 1'869 cm³ |
| Cylinder | 4 |
| Gears | 4 |
| Condition | Used |
| Direct / Parallelimport | No |
| Doors | 2 |
| Seats | 5 |
| Exterior | red |
| Interior | anthracite |
| Type certificate no. | 004514 |
| Tuning | No |
| Racing car | No |
| Handicapped accessible | No |
Inspection & Warranty
- Technical inspection (MFK) included
No
- Accident damage
- No
- Warranty
No

Seller

hoffmann automobile ag
Ihr Old- & Youngtimer Spezialist
Baselstrasse 31, 4222 Zwingen
Main: 061 706 84 60
Mobile: 079 205 95 24
Opening hours
Mon
08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30
Tue
08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30
Wed
08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30
Thu
08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30
Fri
08:00 - 12:00, 13:30 - 18:30
Sat
09:00 - 16:00
Description
Die Coupé-Version des Audi 100 C1 ging ebenso wie die Limousine auf Initiative von Ludwig Kraus zurück, der ein Coupé in der wiederbelebten Audi-Reihe wünschte. Das Karosseriedesign wurde von einem damals jungen Hartmut Warkuß, dem späteren Volkswagen Designchef in den 1990er Jahren, mitgeprägt. Bei der Entwicklung des Audi 100 Coupé S wurde entschieden, nicht zu weit vom ursprünglichen Design abzuweichen, das durch die Limousine vorgegeben war. Das Debüt des Audi 100 Coupé S fand im September 1969 auf der IAA in Frankfurt statt, die eigentliche Markteinführung erfolgte jedoch über ein Jahr später, also im Oktober 1970.
Der Radstand wurde, ausgehend von der Limousine, von 2675 auf 2560 mm verkürzt, wobei zur Herstellung der Rahmenbodenanlage keine neuen Presswerkzeuge erforderlich waren. Zudem wurde der hintere Überhang um 127 mm verkürzt. Um das sportliche Fließheck-Coupé zu verwirklichen, wurden auch A-Säule und Türen neu konstruiert. Die Hecksäule trug große Entlüftungsschlitze. Durch das Fließheck fiel der Wagen 67 mm flacher als die Limousine aus. Der Fahrgastraum wurde durch einen verstärkten Stirnwandbereich, steife Längsträger als Außenschweller und einen Querträger im Heckbereich versteift.[8] Die Front erhielt neue geteilte Rundscheinwerfer, eine Lösung, die erstmals im Coupé eingeführt und erst im Folgejahr auf Wunsch in der Limousine angeboten wurde. Die Reifendimension wuchs von 165 auf 185 mm im Querschnitt, jedoch immer noch mit Felgen von 14 Zoll Durchmesser. Darüber hinaus waren die vorderen Scheibenbremsen nun innenbelüftet und hatten Bremssättel mit vier Kolben.
Das Coupé S erhielt den auf 1,9 Liter Hubraum aufgebohrten 1,8-Liter-Motor. Die Hubraumvergrößerung hatte eine Leistungssteigerung auf 115 PS bei unveränderter Drehzahl zur Folge. Zunächst sollte auch eine 100-PS-Variante ins Coupé-Programm übernommen werden, letztlich blieb es aber allein bei dem größeren Motor.
Die Innenausstattung des Audi 100 Coupé S wirkte gepflegter als die der Limousine. Sie enthielt unter anderem ein teilweise gepolstertes Holzarmaturenbrett, Sitze mit Kopfstützen und ein 4-Speichen-Sportlenkrad, das – exklusiv in dieser Baureihe – auch geringfügig höhenverstellbar war (die vertikale Auslenkung der Verstellung betrug 4 Zentimeter).
Die erste Weiterentwicklung beim Audi 100 Coupé S gab es ein Jahr nach seiner Markteinführung im Oktober 1971, als das Auto auf Wunsch auch mit 3-Gang-Automatikgetriebe erhältlich war. Gleichzeitig erhielt der 1,9-Liter-Motor anstelle von zwei Vergasern nur noch einen, sodass die Leistung, wenn auch leicht, auf 112 PS sank. Diese Änderungen sowie alle noch folgenden gingen mit denen einher, die auch die Audi-100-Limousine erfuhr, einschließlich der Modifikationen an der Karosserie von 1973, um den US-amerikanischen Vorschriften für Crashtests zu entsprechen, ergänzt um die behutsame Neugestaltung im selben sowie im folgenden Jahr sowie um die Aktualisierungen des Fahrwerks und der Bremsanlage.
Im Sommer 1976 rollte der letzte Audi 100 Coupé S vom Band in Neckarsulm.
Veteranenprüfung sowie Individuelle Optionen auf Wunsch möglich
Aufgrund der Neuen Weisungen Betreffend Veteranen Fahrzeug Prüfung sind folgende Punkte zu beachten :
>Die Aktuelle Veteranenprüfung gilt für den Prüfenden Kanton bei Ausserkantonalen Immatrikulationen sind die Stassenverkehrsämter nicht Verpflichtet diesen zu Akzeptieren !
> Das Fahrzeug Veteranenprüfdokument gilt für 30 Tage nach bestandener Fahrzeugprüfung dies ist als Goodwill des Prüfungsexperten anzusehen und hat keine weiteren Ansprüche. Es kann von anderen Kantonen Akzeptiert werden muss aber nicht.
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit den vorliegenden Weisungen wird die bisherige Regelung (Weisungen vom 3. November 2008)
aktualisiert und ergänzt. Die Überarbeitung trägt bisher aufgetretenen Unklarheiten sowie
Änderungsanträgen seitens der Vollzugsbehörden und den Fahrzeughaltenden Rechnung.
Die Neuerungen sind mit der Dachorganisation der Veteranenclubs (Swiss Historie Vehicle Federation,
SHVF) und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) abgesprochen.
Die überarbeiteten Weisungen finden Sie auf unserer Internetseite:
Deutsch: Dokumente betreffend Strassenverkehr
Französisch: Documents relatifs ä la circulation routiere
Italienisch: Documenti concernenti la circolazione stradale
Freundliche Grüsse
Bundesamt für Strassen
Jürg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-0-170A340111604
Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
Bern, 10. Juli 2026
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
(Artikel 220 Absatz 4 VTS1, Artikel 76a Absatz 1 VVV2sowie Artikel 24 Absatz 2 ARV 1~)
1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. die erste lnverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren. Bei fehlenden Angaben zur ersten
lnverkehrsetzung kann auf das Herstellungsjahr abgestützt werden. In Abweichung zu den
Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 A und 13.20 B (WPB) kann in
Feld 36 des Fahrzeugausweises der 31. Dezember des Herstellungsjahres eingetragen
werden;
b. die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich
ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit
weichen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn
für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den
Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt;
c. die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich 3000 km (bzw. 60 Betriebsstunden)
beschränkt;
d. sie müssen technisch in einwandfreiem Zustand sein.
2. Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit
Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen
Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Im Übrigen gelten die
Anforderungen in Ziffer 1. a., b. und d.
3. Das Ziehen von Anhängern (mit oder ohne Veteranenstatus) mit Veteranenfahrzeugen ist zulässig,
sofern Ziffer 1. b. und c. eingehalten werden.
4. Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob die erwähnten Voraussetzungen
eingehalten sind. Im Fahrzeugausweis wird «Veteranenfahrzeug» in der Rubrik «besondere
Verwendung» und als Ziffer 180 gemäss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter (asa) eingetragen. Das Datum der Erteilung des Veteranenstatus und der
dannzumalige Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) sind ebenfalls im Ausweis zu vermerken
(ausgenommen Anhänger). Die Einhaltung der Anforderungen wird anlässlich der folgenden
periodischen Nachprüfungen durch die Zulassungsbehörde überprüft. Sind die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen.
5. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis
eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer und befahrbare Strecken beschränken).
1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).
2 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31).
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -
führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221).
ASTRA-D-17DA3401/1604
Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
6. Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt
werden (Abweichung von Art. 33 VTS).
7. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt
werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV).
8. Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen
gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der
historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung
der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis
einzutragen.
9. Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichung von Art. 117 Abs. 2 VTS).
10. Eine Heckmarkierungstafel (Anh. 4 Ziff. 10 VTS) ist nicht erforderlich.
11. Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten
befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 VTS).
12. Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl
von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten,
sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3
Abs. 1 Bst. b ARV 1).
13. Diese Weisungen treten per 1. August 2026 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 3. November 2008.
Bundesamt für Strassen
Jürg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-D
Der Radstand wurde, ausgehend von der Limousine, von 2675 auf 2560 mm verkürzt, wobei zur Herstellung der Rahmenbodenanlage keine neuen Presswerkzeuge erforderlich waren. Zudem wurde der hintere Überhang um 127 mm verkürzt. Um das sportliche Fließheck-Coupé zu verwirklichen, wurden auch A-Säule und Türen neu konstruiert. Die Hecksäule trug große Entlüftungsschlitze. Durch das Fließheck fiel der Wagen 67 mm flacher als die Limousine aus. Der Fahrgastraum wurde durch einen verstärkten Stirnwandbereich, steife Längsträger als Außenschweller und einen Querträger im Heckbereich versteift.[8] Die Front erhielt neue geteilte Rundscheinwerfer, eine Lösung, die erstmals im Coupé eingeführt und erst im Folgejahr auf Wunsch in der Limousine angeboten wurde. Die Reifendimension wuchs von 165 auf 185 mm im Querschnitt, jedoch immer noch mit Felgen von 14 Zoll Durchmesser. Darüber hinaus waren die vorderen Scheibenbremsen nun innenbelüftet und hatten Bremssättel mit vier Kolben.
Das Coupé S erhielt den auf 1,9 Liter Hubraum aufgebohrten 1,8-Liter-Motor. Die Hubraumvergrößerung hatte eine Leistungssteigerung auf 115 PS bei unveränderter Drehzahl zur Folge. Zunächst sollte auch eine 100-PS-Variante ins Coupé-Programm übernommen werden, letztlich blieb es aber allein bei dem größeren Motor.
Die Innenausstattung des Audi 100 Coupé S wirkte gepflegter als die der Limousine. Sie enthielt unter anderem ein teilweise gepolstertes Holzarmaturenbrett, Sitze mit Kopfstützen und ein 4-Speichen-Sportlenkrad, das – exklusiv in dieser Baureihe – auch geringfügig höhenverstellbar war (die vertikale Auslenkung der Verstellung betrug 4 Zentimeter).
Die erste Weiterentwicklung beim Audi 100 Coupé S gab es ein Jahr nach seiner Markteinführung im Oktober 1971, als das Auto auf Wunsch auch mit 3-Gang-Automatikgetriebe erhältlich war. Gleichzeitig erhielt der 1,9-Liter-Motor anstelle von zwei Vergasern nur noch einen, sodass die Leistung, wenn auch leicht, auf 112 PS sank. Diese Änderungen sowie alle noch folgenden gingen mit denen einher, die auch die Audi-100-Limousine erfuhr, einschließlich der Modifikationen an der Karosserie von 1973, um den US-amerikanischen Vorschriften für Crashtests zu entsprechen, ergänzt um die behutsame Neugestaltung im selben sowie im folgenden Jahr sowie um die Aktualisierungen des Fahrwerks und der Bremsanlage.
Im Sommer 1976 rollte der letzte Audi 100 Coupé S vom Band in Neckarsulm.
Veteranenprüfung sowie Individuelle Optionen auf Wunsch möglich
Aufgrund der Neuen Weisungen Betreffend Veteranen Fahrzeug Prüfung sind folgende Punkte zu beachten :
>Die Aktuelle Veteranenprüfung gilt für den Prüfenden Kanton bei Ausserkantonalen Immatrikulationen sind die Stassenverkehrsämter nicht Verpflichtet diesen zu Akzeptieren !
> Das Fahrzeug Veteranenprüfdokument gilt für 30 Tage nach bestandener Fahrzeugprüfung dies ist als Goodwill des Prüfungsexperten anzusehen und hat keine weiteren Ansprüche. Es kann von anderen Kantonen Akzeptiert werden muss aber nicht.
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit den vorliegenden Weisungen wird die bisherige Regelung (Weisungen vom 3. November 2008)
aktualisiert und ergänzt. Die Überarbeitung trägt bisher aufgetretenen Unklarheiten sowie
Änderungsanträgen seitens der Vollzugsbehörden und den Fahrzeughaltenden Rechnung.
Die Neuerungen sind mit der Dachorganisation der Veteranenclubs (Swiss Historie Vehicle Federation,
SHVF) und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) abgesprochen.
Die überarbeiteten Weisungen finden Sie auf unserer Internetseite:
Deutsch: Dokumente betreffend Strassenverkehr
Französisch: Documents relatifs ä la circulation routiere
Italienisch: Documenti concernenti la circolazione stradale
Freundliche Grüsse
Bundesamt für Strassen
Jürg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-0-170A340111604
Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
Bern, 10. Juli 2026
Weisungen für Veteranenfahrzeuge
(Artikel 220 Absatz 4 VTS1, Artikel 76a Absatz 1 VVV2sowie Artikel 24 Absatz 2 ARV 1~)
1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. die erste lnverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren. Bei fehlenden Angaben zur ersten
lnverkehrsetzung kann auf das Herstellungsjahr abgestützt werden. In Abweichung zu den
Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 A und 13.20 B (WPB) kann in
Feld 36 des Fahrzeugausweises der 31. Dezember des Herstellungsjahres eingetragen
werden;
b. die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich
ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit
weichen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn
für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den
Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt;
c. die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich 3000 km (bzw. 60 Betriebsstunden)
beschränkt;
d. sie müssen technisch in einwandfreiem Zustand sein.
2. Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit
Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen
Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Im Übrigen gelten die
Anforderungen in Ziffer 1. a., b. und d.
3. Das Ziehen von Anhängern (mit oder ohne Veteranenstatus) mit Veteranenfahrzeugen ist zulässig,
sofern Ziffer 1. b. und c. eingehalten werden.
4. Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob die erwähnten Voraussetzungen
eingehalten sind. Im Fahrzeugausweis wird «Veteranenfahrzeug» in der Rubrik «besondere
Verwendung» und als Ziffer 180 gemäss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter (asa) eingetragen. Das Datum der Erteilung des Veteranenstatus und der
dannzumalige Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) sind ebenfalls im Ausweis zu vermerken
(ausgenommen Anhänger). Die Einhaltung der Anforderungen wird anlässlich der folgenden
periodischen Nachprüfungen durch die Zulassungsbehörde überprüft. Sind die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen.
5. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis
eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer und befahrbare Strecken beschränken).
1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41).
2 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31).
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -
führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221).
ASTRA-D-17DA3401/1604
Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026
6. Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt
werden (Abweichung von Art. 33 VTS).
7. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt
werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV).
8. Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen
gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der
historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung
der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis
einzutragen.
9. Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichung von Art. 117 Abs. 2 VTS).
10. Eine Heckmarkierungstafel (Anh. 4 Ziff. 10 VTS) ist nicht erforderlich.
11. Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten
befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 VTS).
12. Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl
von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten,
sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3
Abs. 1 Bst. b ARV 1).
13. Diese Weisungen treten per 1. August 2026 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 3. November 2008.
Bundesamt für Strassen
Jürg Röthlisberger
Direktor
ASTRA-D
Scan me for more information on