Fahrtraining
Fahrtrainings: Bundesgericht verteidigt SUVA-Regress
Wer bei Fahrtrainings auf Rennstrecken stürzt, dessen Lohnentschädigung kann gekürzt werden. So entschied das Bundesgericht.
08.05.2012 Simon Haltiner
Die SUVA als grösster Schweizer Anbieter von Unfallversicherungen behält sich vor, die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Taggeld, entspricht 80 Prozent des Lohns)
in gewissen Fällen zu kürzen oder gänzlich zu verweigern. Dazu zählen Ereignisse, die auf Grobfahrlässigkeit (zum Beispiel Missachten einer Ampel) oder bewusst eingegangene Risiken, sogenannte „Wagnisse“, zurückzuführen sind.
Zu den „absoluten Wagnissen“, bei denen eine Kürzung um 50 Prozent in jedem Fall erfolgt, zählen laut Bundesgericht Motorrad-Rennen und Trainings auf einer Rennstrecke. Ausgenommen sind
Fahrsicherheitskurse. Die Heilungskosten werden in jedem Fall übernommen.
Streitpunkt Sicherheitstrainings
Das Bundesgericht gab in seinem Urteil vom 27. Januar der SUVA Recht, die einer Motorradfahrerin das Taggeld halbierte. Diese verunfallte vorgängig an einer Veranstaltung auf einem Rundkurs schwer. Das Bundesgericht stiess damit das Urteil des Genfer Kantonsgerichts um, welches zuvor der Klägerin Recht gab, die gegen die Kürzung rekurrierte.
Das Kantonsgericht argumentierte dahingehend, dass weder Zeitmessung noch Massenstart erfolgt waren und deshalb nicht von einer rennsportähnlichen Situation ausgegangen werden kann. Eine Kürzung sei damit unverhältnismässig.
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Sicherheitsvorkehrungen reichen nicht
Das Bundesgericht erachtete diese Argumente als nachrangig und wertete die hohen Tempi (höher als Limits auf der Strasse) und das Ausloten der eigenen Grenzen als absolute Gefährdung, die auch durch die im gegebenen Fall vorbildlichen Sicherheitsvorkehrungen (Streckenposten, Instruktoren, nach Fähigkeit unterteilte Gruppen) nicht entschärft wurde.
Wer dem Risiko eines Regresses aus dem Weg gehen will, dem empfiehlt sich der Abschluss einer Unfallversicherung mit Grobfahrlässigkeitsklausel oder einer gesonderten Taggeld-Versicherung.