Fahrtraining

 
 

 

 


Fahrtrainings: Bundesgericht verteidigt SUVA-Regress
Wer bei Fahrtrainings auf Rennstrecken stürzt, dessen Lohnentschädigung kann gekürzt werden. So entschied das Bundesgericht.
08.05.2012 Simon Haltiner

Die SUVA als grösster Schweizer Anbieter von Unfallversicherungen behält sich vor, die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Taggeld, entspricht 80 Prozent des Lohns) in gewissen Fällen zu kürzen oder gänzlich zu verweigern. Dazu zählen Ereignisse, die auf Grobfahrlässigkeit (zum Beispiel Missachten einer Ampel) oder bewusst eingegangene Risiken, sogenannte „Wagnisse“, zurückzuführen sind.

Zu den „absoluten Wagnissen“, bei denen eine Kürzung um 50 Prozent in jedem Fall erfolgt, zählen laut Bundesgericht Motorrad-Rennen und Trainings auf einer Rennstrecke. Ausgenommen sind Fahrsicherheitskurse. Die Heilungskosten werden in jedem Fall übernommen.

Streitpunkt Sicherheitstrainings
Das Bundesgericht gab in seinem Urteil vom 27. Januar der SUVA Recht, die einer Motorradfahrerin das Taggeld halbierte. Diese verunfallte vorgängig an einer Veranstaltung auf einem Rundkurs schwer. Das Bundesgericht stiess damit das Urteil des Genfer Kantonsgerichts um, welches zuvor der Klägerin Recht gab, die gegen die Kürzung rekurrierte.

Das Kantonsgericht argumentierte dahingehend, dass weder Zeitmessung noch Massenstart erfolgt waren und deshalb nicht von einer rennsportähnlichen Situation ausgegangen werden kann. Eine Kürzung sei damit unverhältnismässig.

Weitere Tipps für den Alltag auf der Strasse:
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Sicherheitsvorkehrungen reichen nicht
Das Bundesgericht erachtete diese Argumente als nachrangig und wertete die hohen Tempi (höher als Limits auf der Strasse) und das Ausloten der eigenen Grenzen als absolute Gefährdung, die auch durch die im gegebenen Fall vorbildlichen Sicherheitsvorkehrungen (Streckenposten, Instruktoren, nach Fähigkeit unterteilte Gruppen) nicht entschärft wurde.

Wer dem Risiko eines Regresses aus dem Weg gehen will, dem empfiehlt sich der Abschluss einer Unfallversicherung mit Grobfahrlässigkeitsklausel oder einer gesonderten Taggeld-Versicherung.


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Kommentare (4)


Stefan Luginbühl (10.05.2012 09:00:18)
Under hier das Urteil im Wortlaut. Ich find's gut begründet.

http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2011/Entscheide_8C_2011/8C.472__2011.html

Gruss
Stefan/AS24
Stefan Luginbühl (10.05.2012 08:58:58)
Die Antwort der SUVA, wo die Grenze zwischen Fahr- und Renntraining gezogen wird:

"Nach unserer Praxis gilt freies Fahren auf einer Rennstrecke als absolutes Wagnis auch ausserhalb einer offiziellen Rennveranstaltung. Ausgenommen sind von Instruktoren geleitete Fahrkurse, die einzig der Fahrsicherheit dienen. Wenn solche Kurse auch ein freies Fahren auf der Rennstrecke beinhalten, wird das freie Fahren ebenfalls als Wagnis eingestuft."

Gruss
Stefan/AS24
Yu Sidney (10.05.2012 07:35:18)
Es gibt schon Fälle, bei denen der sog. Raser, der besoffene oder sonst zugedröhnte Fahrer zur Kasse gebeten wurde. Versicherungen nehmen ganz oder teilweise Regress, d.h. sie halten sich mit einem Teil der Schadensumme am Verursacher schadlos. Die Unfallversicherungen kürzen tatsächlich das Taggeld unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Raser 'mit Unfall' bezahlt eine den 'Verhältnissen' angepasste Busse und muss sogar mit Gefängnis rechnen.
Olrik (09.05.2012 17:43:24)
Selten dämliches Urteil! Haben die Rechtsverdreher wieder was gefunden, um Geld zu sparen zugunsten der Versicherer? Man müsste nun jedem Raser, der verunfallt, automatisch die Leistung kürzen. Diese Praxis wäre mir allerdings neu... Und das ginge ja gar nicht: der Raser mit Unfall bezahlt eine Busse; mit Taggeldkürzung wäre er dann doppelt bestraft - das ist dann sicher nicht fair aus Sicht der Bundesrichter...

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